Hanns-Erich Kaminski - Fascismus in Italien

.. 132 - e1mgung regelrecht gegründet w◊rden ist, während für die lindern Ver.einigungen nicht sofort festgestellt werden kann, welche Personen die gesetzliche Vertretung der Interessen der Vereinigung innehaben und welche Befugnisse sie :besitzen, diie Rückerstattung der betreffenden Büros ·t'u erwirken; erscheint es unter diesen Umständen im Augenblick unumgänglich notwendig, durch einen zuständigen Beamten die Sitze und die Bücher der Vereinigungen zu beschlagnahmen und zu be·aufsichtigen, wobei das Recpt vorbehalten werden muß, andere Vetfahreh einzuleiten, abhängig von den Ergebnissen der Nachforschung'en des betreffenden Beamten. Unter Zugrundelegung des Art. 3 des Kommunalgesetzes und Provinzialges.etzes und des Gesetzes des P.S. wird verfügt: Herr Tullio Carnevali wird .mit der Erfüllung der obengentmnten Funktion ,betraut 'und hat die Befugnis, den Beisland und die Unterstützung de.r öffentlichen Gewalt anzurufen. 8. November 1922. Der Präfekt der .Provinz Bologna. In Ansehung meines vorhergehenden Dekrets vom 8. d. M., das Herrn Tullio Carnevali tbeauftragt mit der Erfassung und Ueberwachung der obenerwähnten Arbeitervereinigung von Molinella; in Ansehung der Tatsache, daß die Funktionen der Uebergabe bereits erledigt sind, ist es jetzt notwendig, zur Sicherung des Bestandes und der juristischen Bedingungen des Nachlasses ( !) : die zuletzt zu er,greifenden Maßnahmen vorzubereiten ( ?). _ In Anse•hung des Art. 3 des Kommunal- und Provinzialgesetzes und des Gesetzes der P. S. dekretiere ich: Herr Salvatore Portelli, Zentralinspektor des Rechnungsbür~s des Ministeriums des Innern, wird mit den obenerwähnten Funktionen 1beauftragt und hat die provisorische Leitung des erwähnten Nachlasses mit d-en hieran sich anschließenden Funktionen zu übernehmen. 13. November 1922. Der Präfekt von Bologna. In Ansehung meiner vorerwähnten Dekrete vom 8. und 13. November betreffs der Beschlagnahme des Büros und Nachlasses der genannten Vereinigung von Molinella; in Ansehung der Notwendigkeit und Dringlichkeit, den Nachlaß ( ?) zusammenzuhalten und eine ungesetzliche Verwendung und Entziehung von Geldern und andere Handlungen dritter zu verhindern; unter Voiibehalt anderer Maßnahmen zur geeigneten Verwend,un,g des Nach.lasses unter Einhaltung der legitimen Interessen der Berechti,gten; in Ansehung des Art. 3 des l<ommunal- und Provinzialgesetzes und des Gesetzes und der Bestimmungen der P.S. dekretiere. ich: 1. Die Eigentümer von Geldern oder irgendweld\er Oegtnstände, die zur obenerwählJ'l.ten Vereinigung von Molii~Ha ~hören (im Rahlnt·n ih-rer Tätigkeit, gfoich welche,- Art-: Nüti:nießang und

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